Rechts­für­sorge

Bera­tung, Unter­stüt­zung und Beglei­tung für Menschen, die ihre persön­li­chen Ange­le­gen­heiten eine Zeit lang nicht selbst über­nehmen können.

Weshalb und wann Rechtsfürsorge

WESHALB brau­chen Menschen eine gesetz­liche Betreuung?

Immer mehr Menschen sind dem Alltag und den Anfor­de­rungen unserer Gesell­schaft alleine nicht mehr gewachsen, aufgrund von Krank­heit, Behin­de­rung oder aus anderen Gründen. Vor allem sind sie dann mit ihren persön­li­chen Ange­le­gen­heiten über­for­dert, wenn Ange­hö­rige weit entfernt wohnen, diese die Betreuung zeit­lich oder emotional nicht bewäl­tigen können oder es gar keine Ange­hö­rigen gibt.

Sofern diesen Betrof­fenen vom Gesetz­geber eine Rechts­für­sorge zur Seite gestellt wird, unter­stütze ich Sie dabei, wieder möglichst selbst­be­stimmt handeln zu können.

WANN werde ich gebraucht?

Meine Betreuung beginnt, wenn sich jemand in einer Notsi­tua­tion befindet.

Dazu gehören zum Beispiel folgende Erkran­kungen und Lebensumstände:

  • Demenz

  • Koma

  • Schlag­an­fall

  • Psychi­sche Erkrankungen

  • Sucht­er­kran­kungen

  • & vieles mehr

Wie funk­tio­niert Rechtsfürsorge

WIE unter­stütze ich Sie als Betreuerin?

Mein Ziel ist es, dass die Betreuten ihre Entschei­dungen weit­ge­hend selbst treffen können und ihre persön­liche Situa­tion sich verbes­sert. Hierfür erar­beite ich Ansätze rund um die passende Hilfe und das Helfer­netz, was unter anderem Behör­den­gänge, Anträge und vieles Weitere umfasst. So befä­hige ich sie, ihren Alltag wieder selbst zu gestalten und alleine zurück ins Leben zu finden.

Meine Arbeits­weise:

Meine Arbeits­weise als Rechtsbetreuerin

Mir ist es wichtig, ein System der Zusam­men­ar­beit zu etablieren, das nicht nur am konkreten Unter­stüt­zungs­be­darf der einzelnen Person ausge­richtet ist. Viel­mehr richte ich den Blick auf die persön­liche Situa­tion des Betreuten, auf die Würdi­gung seiner Fähig­keiten und Möglich­keiten. So gelingt es mir, die aktu­ellen indi­vi­du­ellen Bedürf­nisse zu erkennen, zu prio­ri­sieren und zu verbessern.

Meine lang­jäh­rige und viel­sei­tige Erfah­rung in der sozialen Arbeit wende ich als gesetz­liche Betreuerin täglich an. Die Stärken liegen im Aufbau einer fundierten Vertrau­ens­basis mit dem Betreuten, die ich im Wesent­li­chen durch direkten Austausch erziele – zuver­lässig, ruhig und reflektiert.

Lebens­langes Lernen

An meiner persön­li­chen Weiter­ent­wick­lung bin ich stets inter­es­siert – Lernen verstehe ich für mich als lebens­langen Prozess, bei dem mich nicht nur Fort­bil­dungen voran­bringen, sondern auch die tägliche Arbeitspraxis.

Allge­meine Fragen zur Rechtsfürsorge

Eine Rechts­be­treuung über­nimmt die gesetz­liche Vertre­tung eines voll­jäh­rigen Menschen, der aufgrund von Krank­heit oder Behin­de­rung seine Ange­le­gen­heiten vorüber­ge­hend oder dauer­haft nicht mehr selbst regeln kann. Da es sich nicht um eine Entmün­di­gung handelt, tritt keine Geschäfts­un­fä­hig­keit der betrof­fenen Person ein. Sie kann weiterhin Rechts­ge­schäfte vornehmen. Ausge­schlossen sind Themen wie Wahl­recht, Kirchen­aus­tritt, etc. Das zustän­dige Betreu­ungs­ge­richt des Wohn- oder Aufent­halts­ortes des Betreuten entscheidet, für welche Ange­le­gen­heiten ein gesetz­li­cher Betreuer bestellt wird.

Die Aufgabe des Betreuers ist es, als gesetz­liche Vertre­tung im fest­ge­legten Umfang, für den Betreuten zu handeln. Somit stehen das Wohl und der Wille, sowie die Wünsche des Betreuten im Vorder­grund.
Im Rahmen der Aufga­ben­kreise, die durch das zustän­dige Betreu­ungs­ge­richt fest­ge­legt werden, vertritt der Betreuer den Betreuten gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Somit hat er die Stel­lung eines gesetz­li­chen Vertre­ters.
Der Betreute selbst kann Willens­er­klä­rungen abgeben und Rechts­ge­schäfte eingehen, außer er ist geschäfts­un­fähig bzw. es besteht ein Einwil­li­gungs­vor­be­halt. Dieser wird eben­falls vom Betreu­ungs­ge­richt fest­ge­legt. Dann sind Rechts­ge­schäfte erst mit Einwil­li­gung des Betreuers rechts­gültig.
Gene­rell kann gesagt werden, dass das Betreu­ungs­ge­richt die Erfül­lung der Aufgaben des Betreuers überwacht.

Aufgaben recht­li­cher Betreuung:

Die Aufga­ben­kreise für gesetz­liche Betreuer werden von der/dem Richter: in fest­ge­legt. Sie richten sich nach der Situation/Erforderlichkeit und den Bedürf­nissen des Betroffenen.

In der Regel werden folgende Aufga­ben­kreise übertragen:

  • Vermö­gens­sorge
  • Aufent­halts­be­stim­mung
  • Gesund­heits­sorge
  • Vertre­tung gegen­über Behörden und Einrichtungen
  • Wohnungs­an­ge­le­gen­heiten
  • Post­an­ge­le­gen­heiten

Vermö­gens­sorge:

Die Vermö­gens­sorge umfasst die Rege­lung aller finan­zi­ellen Ange­le­gen­heiten des Betreuten in seinem Sinne. Die Aufgabe besteht darin, das vorhan­dene Vermögen zu sichern und vor finan­zi­ellen Verlusten zu schützen. Der Betreuer ist beispiels­weise für folgende finan­zi­elle Ange­le­gen­heiten zuständig:

  • Verwal­tung bestehender Konten (Giro und Sparkonten)
  • Geltend­ma­chung von Einkommensansprüchen
  • Geltend­ma­chung von Ansprü­chen und Leis­tungen (Befreiung von Zuzah­lungen zu Arzneimitteln)
  • Wohn­geld­an­trag, Antrag­stel­lung auf Leis­tungen der Kranken- und Pfle­ge­kassen, Rentenantrag
  • Kosten­re­ge­lung für Wohn­heim /Tagesstättenplatz
  • Zahlung von Verpflich­tungen wie Miete, Strom, Versi­che­rungen u.s.w.
  • Steu­er­erklä­rung
  • Schul­den­re­gu­lie­rung

Für große Geld­ge­schäfte wie z.B. dem Verkauf eines Hauses, eines Grund­stü­ckes oder Wert­ge­gen­ständen ist grund­sätz­lich die Geneh­mi­gung vom Betreu­ungs­ge­richt erforderlich.

Der Betreuer ist jähr­lich gegen­über des Betreu­ungs­ge­richtes zur Rech­nungs­le­gung, d.h. eine Abrech­nung von Ein- und Ausgaben (Belege, Quit­tungen) verpflichtet.

Aufent­halts­be­stim­mung:

Dieser Aufga­ben­kreis ermög­licht die Entschei­dung über eine Verän­de­rung des Aufent­halts­ortes des Betreuten. Dies geschieht im Gespräch mit dem Betreuten zusammen, sofern ihm dies möglich ist. Das Wohl des Betreuten steht hier im Vordergrund.

In der Praxis kann dies bei einem Verbleib im eigenen Haus­halt, eine Unter­stüt­zung durch einen Pfle­ge­dienst oder ein betreutes Wohnen bedeuten oder auch einen Umzug in eine geeig­nete Einrich­tung oder ein Klinik­auf­ent­halt sein.

Die Entschei­dungen eines Betreuers werden dann beson­ders wichtig, wenn der Betreute aufgrund einer Erkran­kung nicht mehr in der Lage ist, eigene Entschei­dungen zu treffen. Wird es notwendig, eine Entschei­dung zum Wohle des Betreuten jedoch gegen dessen Willen zu treffen, z.B. die Unter­brin­gung in einer Einrich­tung oder frei­heits­ent­zie­hende Maßnahmen, so muss hierzu die Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richtes einge­holt werden. Dabei wird die Verhält­nis­mä­ßig­keit der Maßnahme zur Erkran­kung genau­es­tens überprüft.

Gesundheitssorge/ Heil­be­hand­lungen:

Dieser Aufga­ben­kreis umfasst alle Entschei­dungen zu ärzt­li­chen Unter­su­chungen und Maßnahmen sowohl stationär als auch ambulant.

Gene­rell kann gesagt werden, dass der Betreute in alle medi­zi­ni­schen Maßnahmen selbst einwil­ligt, solange er die Folgen und die Trag­weite des Eingriffs erkennen und seinen Willen äußern kann. Nur wenn die natür­liche Einsichts­fä­hig­keit des Betreuten nicht vorhanden ist, muss stell­ver­tre­tend der Betreuer einwilligen.

Im Rahmen der Gesund­heits­sorge werden folgende Ange­le­gen­heiten geklärt:

  • Kran­ken­ver­si­che­rung des Betreuten
  • Ärzt­liche Versor­gung + Wahl des Arztes
  • Rege­lung bei einer Krankenhauseinweisung
  • Einlei­tung und Zustim­mung zu thera­peu­ti­schen Maßnahmen
  • Einwil­li­gung in Unter­su­chungen, Opera­tionen und Heilmaßnahmen
  • Einwil­li­gung zur Verab­rei­chung von Medikamenten
  • Orga­ni­sa­tion von ambu­lanter Pflege zu Hause

Die Einwil­li­gung des Betreuers in eine Unter­su­chung des Gesund­heits­zu­standes, eine Heil­be­hand­lung oder einen ärzt­li­chen Eingriff bedarf der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richtes, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute versterben könnte oder einen gesund­heit­li­chen Schaden erleiden kann. Ohne diese Geneh­mi­gung darf die Behand­lung nicht durch­ge­führt werden. Ohne die Geneh­mi­gung darf ein Eingriff nur durch­ge­führt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Vertre­tung vor Behörden/ Einrich­tungen und Gerichten:

Dieser Aufga­ben­kreis kann Menschen betreffen, die in Heimen leben oder im eigenen zu Hause pfle­ge­risch versorgt werden. Aber auch jüngere Menschen, die vom betreuten Wohnen unter­stützt werden. Damit die Finan­zie­rung der entspre­chenden Maßnahmen gesi­chert ist, die entspre­chenden Behörden alle notwen­digen Anträge und Doku­mente erhalten, oder der Betreute die finan­zi­elle Siche­rung durch pünkt­liche und korrekte Antrag­stel­lung erhält, die ihm zusteht.

Die meist büro­kra­ti­schen Hürden werden somit abge­baut bzw. verklei­nert. Somit werden auch unnö­tige Lücken in der Versor­gung ausge­schlossen, und eine funk­tio­nie­rende Kommu­ni­ka­tion zwischen den Diensten herge­stellt. Dieser Aufga­ben­kreis geht in der Regel mit der Vermö­gens­sorge einher.

Wohnungs­an­ge­le­gen­heiten:

Dies umfasst alle Ange­le­gen­heiten der Wohn­si­tua­tion des Betreuten. Im Mittel­punkt stehen die Beschaf­fung, Anmie­tung und Erhal­tung von Wohn­raum für den Betreuten. Das umfasst sowohl laufende Miet­zah­lungen als auch z.B. das Abwenden einer Räumungs­klage und ggf. Regu­lie­rung von Miet­schulden. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohn­bau­ge­sell­schaften, Vermie­tern, Wohnungs­be­hörden, Wohn­geld­stellen, Maklern und Haus­meis­tern zu führen. Auch fällt der Antrag eines Wohn­be­rech­ti­gungs­scheines und Anträge auf Wohn­geld unter diesen Aufga­ben­kreis. Da hier auch die finan­zi­elle Rege­lung eine Rolle spielt, wird dieser Aufga­ben­kreis meist mit der Vermö­gens­sorge zusammen vergeben.

Für das Auflösen einer Wohnung (Umzug in ein Senio­ren­heim) ist die Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richtes notwendig.

Post­an­ge­le­gen­heiten:

Post – und Fern­mel­de­an­ge­le­gen­heiten sind vom Gesetz­geber ein beson­ders geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als eigener Aufga­ben­kreis benannt.

Somit kann der Betreuer Post für den Betreuten entge­gen­nehmen und öffnen und je nach Lage an den Betreuten aushän­digen bzw. nicht aushändigen.

Nach § 1896 Abs. 1 BGB 

„Kann ein Voll­jäh­riger aufgrund einer psychi­schen Krank­heit oder einer körper­li­chen, geis­tigen oder seeli­schen Behin­de­rung seine Ange­le­gen­heiten ganz oder teil­weise nicht besorgen, so bestellt das Betreu­ungs­ge­richt auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“

Der Betreute hat die Kosten der Betreuung, welche Frei­be­träge über­steigen, grund­sätz­lich aus seinem Einkommen und Vermögen selbst zu tragen (§ 1836c BGB). Der Frei­be­trag macht seit 1.4.2017 die Summe von 5.000 Euro aus (§ 1 der Verord­nung zu § 90 SGB XII. Hat der Betreute keine Vermö­gens­werte oder liegen diese unter­halb der Frei­be­träge, so werden die Kosten aus der Staats­kasse erstattet (sog. Mittel­lo­sig­keit). 

Kontakt

Kontak­tieren Sie mich

Ich berate Sie gerne bei Ihrem Anliegen.

Rechts­für­sorge
Diana Kress

Luxem­burg­straße 9
65185 Wiesbaden

Telefon: +49 176 732 17 891
Fax: 0261 20 16 18 20 97