Die Aufgabe des Betreuers ist es, als gesetzliche Vertretung im festgelegten Umfang, für den Betreuten zu handeln. Somit stehen das Wohl und der Wille, sowie die Wünsche des Betreuten im Vordergrund.
Im Rahmen der Aufgabenkreise, die durch das zuständige Betreuungsgericht festgelegt werden, vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Somit hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Betreute selbst kann Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen, außer er ist geschäftsunfähig bzw. es besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Dieser wird ebenfalls vom Betreuungsgericht festgelegt. Dann sind Rechtsgeschäfte erst mit Einwilligung des Betreuers rechtsgültig.
Generell kann gesagt werden, dass das Betreuungsgericht die Erfüllung der Aufgaben des Betreuers überwacht.
Aufgaben rechtlicher Betreuung:
Die Aufgabenkreise für gesetzliche Betreuer werden von der/dem Richter: in festgelegt. Sie richten sich nach der Situation/Erforderlichkeit und den Bedürfnissen des Betroffenen.
In der Regel werden folgende Aufgabenkreise übertragen:
- Aufenthaltsbestimmung
- Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen
- Wohnungsangelegenheiten
Vermögenssorge:
Die Vermögenssorge umfasst die Regelung aller finanziellen Angelegenheiten des Betreuten in seinem Sinne. Die Aufgabe besteht darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Der Betreuer ist beispielsweise für folgende finanzielle Angelegenheiten zuständig:
- Verwaltung bestehender Konten (Giro und Sparkonten)
- Geltendmachung von Einkommensansprüchen
- Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen (Befreiung von Zuzahlungen zu Arzneimitteln)
- Wohngeldantrag, Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, Rentenantrag
- Kostenregelung für Wohnheim /Tagesstättenplatz
- Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen u.s.w.
Für große Geldgeschäfte wie z.B. dem Verkauf eines Hauses, eines Grundstückes oder Wertgegenständen ist grundsätzlich die Genehmigung vom Betreuungsgericht erforderlich.
Der Betreuer ist jährlich gegenüber des Betreuungsgerichtes zur Rechnungslegung, d.h. eine Abrechnung von Ein- und Ausgaben (Belege, Quittungen) verpflichtet.
Aufenthaltsbestimmung:
Dieser Aufgabenkreis ermöglicht die Entscheidung über eine Veränderung des Aufenthaltsortes des Betreuten. Dies geschieht im Gespräch mit dem Betreuten zusammen, sofern ihm dies möglich ist. Das Wohl des Betreuten steht hier im Vordergrund.
In der Praxis kann dies bei einem Verbleib im eigenen Haushalt, eine Unterstützung durch einen Pflegedienst oder ein betreutes Wohnen bedeuten oder auch einen Umzug in eine geeignete Einrichtung oder ein Klinikaufenthalt sein.
Die Entscheidungen eines Betreuers werden dann besonders wichtig, wenn der Betreute aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Wird es notwendig, eine Entscheidung zum Wohle des Betreuten jedoch gegen dessen Willen zu treffen, z.B. die Unterbringung in einer Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, so muss hierzu die Genehmigung des Betreuungsgerichtes eingeholt werden. Dabei wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zur Erkrankung genauestens überprüft.
Gesundheitssorge/ Heilbehandlungen:
Dieser Aufgabenkreis umfasst alle Entscheidungen zu ärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen sowohl stationär als auch ambulant.
Generell kann gesagt werden, dass der Betreute in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligt, solange er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen Willen äußern kann. Nur wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betreuten nicht vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer einwilligen.
Im Rahmen der Gesundheitssorge werden folgende Angelegenheiten geklärt:
- Krankenversicherung des Betreuten
- Ärztliche Versorgung + Wahl des Arztes
- Regelung bei einer Krankenhauseinweisung
- Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
- Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen
- Einwilligung zur Verabreichung von Medikamenten
- Organisation von ambulanter Pflege zu Hause
Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtes, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute versterben könnte oder einen gesundheitlichen Schaden erleiden kann. Ohne diese Genehmigung darf die Behandlung nicht durchgeführt werden. Ohne die Genehmigung darf ein Eingriff nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Vertretung vor Behörden/ Einrichtungen und Gerichten:
Dieser Aufgabenkreis kann Menschen betreffen, die in Heimen leben oder im eigenen zu Hause pflegerisch versorgt werden. Aber auch jüngere Menschen, die vom betreuten Wohnen unterstützt werden. Damit die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen gesichert ist, die entsprechenden Behörden alle notwendigen Anträge und Dokumente erhalten, oder der Betreute die finanzielle Sicherung durch pünktliche und korrekte Antragstellung erhält, die ihm zusteht.
Die meist bürokratischen Hürden werden somit abgebaut bzw. verkleinert. Somit werden auch unnötige Lücken in der Versorgung ausgeschlossen, und eine funktionierende Kommunikation zwischen den Diensten hergestellt. Dieser Aufgabenkreis geht in der Regel mit der Vermögenssorge einher.
Wohnungsangelegenheiten:
Dies umfasst alle Angelegenheiten der Wohnsituation des Betreuten. Im Mittelpunkt stehen die Beschaffung, Anmietung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten. Das umfasst sowohl laufende Mietzahlungen als auch z.B. das Abwenden einer Räumungsklage und ggf. Regulierung von Mietschulden. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnbaugesellschaften, Vermietern, Wohnungsbehörden, Wohngeldstellen, Maklern und Hausmeistern zu führen. Auch fällt der Antrag eines Wohnberechtigungsscheines und Anträge auf Wohngeld unter diesen Aufgabenkreis. Da hier auch die finanzielle Regelung eine Rolle spielt, wird dieser Aufgabenkreis meist mit der Vermögenssorge zusammen vergeben.
Für das Auflösen einer Wohnung (Umzug in ein Seniorenheim) ist die Genehmigung des Betreuungsgerichtes notwendig.
Postangelegenheiten:
Post – und Fernmeldeangelegenheiten sind vom Gesetzgeber ein besonders geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als eigener Aufgabenkreis benannt.
Somit kann der Betreuer Post für den Betreuten entgegennehmen und öffnen und je nach Lage an den Betreuten aushändigen bzw. nicht aushändigen.